Stellungnahme „Deutsches Institut für Menschenrechte“:
Eine menschen- und europarechtliche Bewertung
Die Wiederholung der Behauptung, dass an den Grenzen einfach so zurückgewiesen werden kann, ist und bleibt sachlich falsch. Es muss ein förmliches Verfahren geben. Europarecht geht vor nationalem Recht und kann auch nicht durch bilaterale Abkommen ausgehebelt werden.
Aus dem Blick geraten die Flüchtlinge, die vor Krieg, Terror und Verfolgung fliehen. Weder Italien noch Griechenland werden stellvertretend für die gesamte Europäische Union den Schutz von Flüchtlingen gewährleisten können oder wollen. Bereits heute sehen sie sich von der EU im Stich gelassen. Zurückweisungen würden zudem Asylsuchende schutzlos stellen, den Rechtsabbau vorantreiben und dazu beitragen, das Projekt Europa noch weiter zu zersetzen.
Der von der Union nach Medienberichten ins Gespräch gebrachte Vorschlag, der als Kompromiss dargestellt wird, die Zurückweisung in Form von bilateralen Abkommen zu regeln, ist ebenfalls nicht rechtens. Es muss ein förmliches Verfahren geben, indem bei Asylsuchenden der zuständige EU-Staat bestimmt wird. Sind Familienangehörige in Deutschland oder ist der Schutzsuchende minderjährig, dann ist Deutschland nach der Dublin-Verordnung zuständig. Meist ist zudem nicht der Nachbarstaat Österreich sondern der EU- Ersteinreisestaat für den Schutzsuchenden zuständig. Herrschen dort menschenrechtswidrige Zustände, wie in Ungarn, darf auch in diesen nicht überstellt werden. Gegen solche Behördenentscheidungen ist Rechtsschutz zu gewährleisten.
Wir machen auf das Statement von Professor Dr. Jürgen Bast und die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 14.6. 2018 aufmerksam:
Statement von Prof. Dr. Jürgen Bast, Justus Liebig Universität Gießen, 14.06.2018:
Zurückweisung an der deutschen Grenze: Kann durch bilaterale Vereinbarungen eine Rechtsgrundlage geschaffen werden?
Nach Medienberichten soll im Gespräch sein, auf Basis von Artikel 36 der Dublin-Verordnung eine Rechtsgrundlage für Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze zu schaffen, die in anderen EU-Staaten registriert worden sind. Durch bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten können ebenso wenig wie durch einzelstaatliches Handeln Rechte abgeschafft/verweigert werden, die die Dublin-Verordnung gewährleistet. Dazu gehören auch das Recht auf Zugang zum Asylverfahren sowie der Rechtsschutz (auch gegen Dublin-Entscheidungen). Der Vorrang des Unionsrechts gilt für jegliches Handeln der Mitgliedstaaten, auch wenn diese sich dabei völkerrechtlicher Formen bedienen, also miteinander „Verwaltungsvereinbarungen“ o.Ä. schließen. Die Rechtsschutzgarantie der Dublin-Verordnung (hinter der Art. 47 Abs. 1 Grundrechte-Charta steht) muss jedoch gewährleistet sein.
Der Vorrang des Europarechts vor nationalem Recht gehört zu den verfassungsrechtlichen Grundpfeilern für jedes Mitglied der EU. Es geht auf ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichthofs aus dem Jahr 1963 zurück (Urteil Costa/ENEL) und ist seitdem ständige Rechtsprechung. Diese Grundregel wird auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt.
Wir verweisen zudem auf die Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte: Zurückweisungen von Flüchtlingen an der Grenze? Eine menschen- und europarechtliche Bewertung vom 14.06.2108 und fügen folgenden Auszug aus Kapitel 6 bei:
Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze menschen- und europarechtlich unzulässig
Zurückweisungen asylsuchender Menschen an der Grenze sind demzufolge aus menschenrechtlichen und europarechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Behauptung, mit Zurückweisungen würde die Dublin III-Verordnung angewandt und damit die Rechtsordnung wieder hergestellt, ist nicht zutreffend. Denn die Dublin-Verordnung sieht vielmehr ein Verfahren vor, demzufolge Deutschland zunächst zu prüfen hat, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. […]
So kann etwa eine Prüfung ergeben, dass die Schutz suchende Person nicht nach Griechenland überstellt werden darf, obwohl die Person dort erstmals das Territorium der EU betreten hat und damit nach den allgemeinen Grundsätzen der Dublin-Verordnung Griechenland zuständig wäre. Nach der Dublin III-Verordnung (Art. 27 Dublin III-Verordnung) muss es im Einklang mit der bereits erwähnten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union24 die Möglichkeit geben, effektive Rechtsmittel gegen Überstellungen in andere Mitgliedstaaten einzulegen, mit denen die katastrophalen Aufnahmebedingungen und damit die Gefahr der unmenschlichen Behandlung geltend gemacht werden können. In diesem Sinne hat etwa auch das Bundesverfassungsgericht im Mai 2017 eine vorgesehene Abschiebung nach Griechenland untersagt (BVerfG, Urteil vom 8. Mai 2017, Aktenzeichen 2 BvR 157/17).